BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren4. Unterabschnitt Teilnehmer im Vergabeverfahren§ 124

§ 124Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation

In Kraft seit 21. August 2018
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