BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren4. Unterabschnitt Teilnehmer im Vergabeverfahren§ 122

§ 122Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

In Kraft seit 01. März 2026
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