BVergG 2018
Gliederung
Rückverweise
(1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen samt der für deren Funktionalität erforderlichen Nebenleistungen oder -produkte, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.
(2) Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.
§ 118 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 118 Ziel der Innovationspartnerschaft
…3. Unterabschnitt Ablauf der Innovationspartnerschaft § 118. (1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen samt…