BundesrechtBundesgesetzeBundes-Umgebungslärmschutzgesetz§ 2

§ 2Geltungsbereich

In Kraft seit 05. Juli 2005
Up-to-date

Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch

1. Verkehr auf Bundesstraßen,

2. Eisenbahnverkehr,

3. zivilen Flugverkehr oder

4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.

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