§ 2 Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich — Bundes-LärmG
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
1. Verkehr auf Bundesstraßen,
2. Eisenbahnverkehr,
3. zivilen Flugverkehr oder
4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.