Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung
1. der Lärmindizes,
2. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
4. der Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
5. und Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographischen Beschreibung und
6. der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte
festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.
Rückverweise
Bundes-LärmG · Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
§ 7 Aktionspläne
…Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenarbeiten und insbesondere die erforderlichen Informationen austauschen. (8) Die Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 11 näher festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre…
§ 4 Bewertungsmethoden und Lärmindizes
…wobei ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Nähere Festlegungen haben durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen. (3) „Ballungsraum“ bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen…
§ 6 Strategische Umgebungslärmkarten
…Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und einen Bericht darüber zu erstellen. (11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4…