BUAG
Gliederung
ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN
§ 4b Zusatzurlaub für Schichtarbeit
Arbeitnehmer, die
1. in Dreischichtarbeit oder
2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (
) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag.
gilt sinngemäß.
BUAG-Zuschlagsverordnung
§ 3a Zuschlag Schichturlaub und Anwartschaft
…in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß § 4b BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. …
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