§ 38 Verweisungen
In Kraft seit 01. Juli 2002
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Gliederung
ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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