BUAG
Gliederung
ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36 Weitergeltung von Vereinbarungen
Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
§ 36 BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 36 Weitergeltung von Vereinbarungen
…§ 36. Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von…
Rückverweise