§ 36 Weitergeltung von Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 36 Weitergeltung von Vereinbarungen
…Weitergeltung von Vereinbarungen § 36. Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von…
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