(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.
(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.
§ 28 BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 28 Bevorrechtung
…§ 28. (1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben. (2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die…
§ 41 Vollziehung
…§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 12 und 28 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz, 2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.…
§ 27 Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht
…und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt…
§ 32 Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer 1. als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht, 2. als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß § 23b obliegen…
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