Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:
1. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,
3. sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß § 15 LSD BG,
4. Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;
5. Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.
Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 23e
…deren Identität hinreichend nachgewiesen ist, eine Service-Karte ausstellen, mittels der der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einsehen kann. Die Service-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten…
Rückverweise