BundesrechtBundesgesetzeBauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsgesetzABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE§ 21b

§ 21bAufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche

In Kraft seit 01. Januar 2014
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