BUAG
Gliederung
ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
§ 18a Ermächtigung
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
§ 18a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 18a Ermächtigung
…§ 18a. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen…
§ 34 Abschnitt VIc
…§ 2 Abs. 1 unterliegen, zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID GmbH) bedienen.…
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