§ 10 Abfindung
§ 10 Abfindung — BUAG
§ 10 Abfindung — BUAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
Inkrafttretungsdatum
01. April 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40232185
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;
c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.
(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.