Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch der dem Arbeitnehmer bisher gebührende Urlaubsanspruch nicht verkürzt werden.
Rückverweise
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 835/1992, zu den §§ 13a u. 13f, BGBl. Nr. 414/1972)
…niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1996 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1996 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten. (2) Wird in…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 25a, BGBl. Nr. 414/1972)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung…