§ 9 Besonderer Sterbekostenbeitrag
In Kraft seit 01. Juli 2005
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Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9 Besonderer Sterbekostenbeitrag
Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.
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