§ 2a Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
In Kraft seit 30. Dezember 2022
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Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 2a Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 3 oder 4 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.
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