§ 2a Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
In Kraft seit 30. Dezember 2022
Up-to-date
Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 3 oder 4 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 18i
…Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen. (3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach §…