§ 21 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Januar 2005
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Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 21 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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