BThPG
Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 21 Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.
§ 21 BThPG · BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 21 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
…Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
§ 21 Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
…Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 § 21. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind…
§ 7 Anrechenbare Zeiten.
…abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt; 2. die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes…
§ 4 Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
…überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder…
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