§ 18m Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
§ 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden