§ 18l Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
§ 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden