BThPG
Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 18b
Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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