Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 1b Eingetragene Partnerschaften
…die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d.…
§ 1a Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
…2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über 1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und…
§ 6a Nebengebührenzulage
…Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz. (6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt: 1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des…