§ 10a Beitrag
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 21c Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
…1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten. (2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes…