BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 92 Beziehungen zu anderen als in § 91 genannten Krankenanstalten
(1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in § 91 genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine Krankenanstalt im Sinne des § 91 besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des § 91 bei der Anwendung der Bestimmungen des § 90 Abs. 2 gleichzuhalten. § 89 Abs. 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes sowie § 149 Abs. 3 bis 6 ASVG sind anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung)Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e
§ 92 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 92 Beziehungen zu anderen als in § 91 genannten Krankenanstalten
…§ 92. (1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in § 91 genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit…
§ 319 Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009
…§ 319. (1) Die §§ 92 Abs. 2, 206 Abs. 1 und 4, 208 Abs. 2 sowie 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 258 Schlußbestimmungen zu Art. III des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764
…in Kraft. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001) (4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 91, 92 Abs. 2 und 152 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen…
§ 93 Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege
…notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 92 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde. (2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3…
Rückverweise