(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist § 148 ASVG anzuwenden.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 258 Schlußbestimmungen zu Art. III des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764
… 2, 80 Abs. 2 und 3 lit. g, 89 Überschrift und Abs. 1, 90 Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 91 bis 93, 152 Abs. 3, 178 Abs. 1 und 182 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr…
§ 241 Vollziehung des Bundesgesetzes
…99b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; i) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung. (2) Mit der Vollziehung des § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in…
§ 92 Beziehungen zu anderen als in § 91 genannten Krankenanstalten
…1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in § 91 genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine Krankenanstalt im Sinne…
§ 148p Unfallheilbehandlung
…1 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.…