BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 82a Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
(1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.
(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.
§ 82a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 82a Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
…§ 82a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im…
§ 80 Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung
…Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird. (3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7 ; b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren…
Rückverweise