BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 80a Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
§ 80a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 80a Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung
…§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben…
§ 272 Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000
…§ 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf…
§ 263 Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 21. Novelle)
… 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (1a) § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Die §…
Rückverweise