(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 112 Neutrale Zeiten
…Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte; 5. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung…