BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 58 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)
§ 58 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 58 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
…§ 58. (1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung ( § 132 ) und ohne Kinderzuschüsse ( § …
§ 112 Neutrale Zeiten
…Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte; 5. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung…
§ 143 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
…Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. (2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 57a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.…
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