BSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 402 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
(1) § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3) § 46 Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
§ 402 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 402 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
…§ 402. (1) § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner…
§ 411 Pensionsanpassung 2025
… 411. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ( Abs. …
§ 404 Pensionsanpassung 2024
… 404. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ( Abs. …
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