BSVG
Gliederung
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Art. 3 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
Art. 3 3. TEIL
…447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 und die §§ 31 Abs. 1 und 31b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in…
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