BSVG
Gliederung
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
§ 31 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 31 Bundesbeitrag
…§ 31. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die…
§ 241 Vollziehung des Bundesgesetzes
…§ 25 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; b) hinsichtlich der §§ 30, 31, 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 147 Abs. 4, 205 Abs. 3 zweiter Satz, 206 Abs. 2…
§ 270 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
… 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um 726 728,34 €. (4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2…
§ 248 Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994 (19. Novelle)
…248 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994; 3. mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 31 Abs. 3, 5 und 6, 31c, 42 Abs. 4, 141 Abs. 1 und 2 , die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles…
Rückverweise