BSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 291 Einmalzahlung für das Jahr 2004
(1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § 26 Abs. 1 erster Satz sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 26 Abs. 1 erster Satz genannten Personen sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 4 begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1 ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3) Abweichend von § 42 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
§ 291 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 291 Einmalzahlung für das Jahr 2004
…§ 291. (1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § …
§ 292 Ersatzanspruch des Landes
…§ 292. (1) Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach § 291 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach…
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