BSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 278 Zusätzliche Ausgleichszulage 2001
Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf
1.eine Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2.eine Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (
) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben.
ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
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