(1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 6% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 26 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
(1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 6% einzubehalten, wenn und sola…
§ 26a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
…wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger…
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984, zu BGBl. Nr. 559/1978)
…1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.“ (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages für das Jahr 1985…
§ 413 Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
…1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 403 Abs. 5; 2. mit 1. Juni 2025 § 26 Abs. 1; 3. mit 1. Jänner 2026 § 86 Abs. 2; 4. rückwirkend mit 1. April 2025 §…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 809 Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
…Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 GSVG, § 26 Abs. 1 BSVG und § 20 Abs. 2 und 2a B KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis…