BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 21 Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 21 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 21 Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
…§ 21. Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und…
§ 339 Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (40. Novelle)
…§ 339. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 21, 23 Abs. 1a, 3 und 12, 167 Abs. 1a und 202 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
Art. 2 Artikel II
…ausgenommen sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind ensprechend anzuwenden. (6) Die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 127 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes…
Rückverweise