BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 20b Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
(1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
2. Art der erbrachten Leistung;
3. Entgelt für die erbrachte Leistung.
(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.
§ 20b BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 20b Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
…§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen…
§ 294 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105
… 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004; 3. mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der…
§ 284 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002 (26. Novelle)
…§ 284. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. September 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. …
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