§ 169 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT VI Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 169 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden