BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 155 Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
§ 155 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 155 Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
…§ 155. Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise…
§ 122 Berufliche Rehabilitation, Anspruch
…der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz). (6) Die §§ 155 bis 160 sind anzuwenden.…
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