BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 153 Berufliche Maßnahmen
(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
1.die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Behinderte in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 150 Abs. 3) zu erwarten ist;
2. die Gewährung von Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
§ 122 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 122 Bemessungsgrundlage
…enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ( § 161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben; 3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten…
§ 238 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 238 Bemessungsgrundlage
…enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben; 3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten…
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