(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des § 78.
(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
§ 151 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 151 Angehörige
…§ 151. (1) Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des § 78. (2) Als Angehöriger…
§ 150a Maßnahmen der Rehabilitation
…– unbeschadet des § 122 – nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen ( § 151 ) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen ( § 129 ), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß…
§ 161 Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers
…Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen. (4) Der Versicherungsträger kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen ( § 151 ) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht. (5) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs…
§ 156 Übergangsgeld
…Abs. 2 Z. 1 kann der Versicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen ( § 151 ) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann. (6) Der Versicherungsträger kann für…
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