BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
§ 149g Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
(1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
1.An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.
2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 8,87 € (Anm. 1)täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach 148f bzw. 3.
(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 9,62 €
gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 9,78 €
gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 10,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 10,26 €
gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 10,38 €
gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 10,66 €
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 10,96 €
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 11,22 €
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 11,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 11,55 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 11,64 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 11,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 12,07 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 12,29 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 12,47 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 12,69 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 13,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 14,73 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 15,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 15,83 €)
§ 149g BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149g Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
…§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30…
§ 314 Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
… 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach § 148f Abs. 1 und 3 sowie der Betrag nach § 149g Abs. 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.…
§ 71 Zahlungsempfänger
…deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder Versehrtengeld gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger…
§ 68 Auszahlung der Leistungen
…kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. (3) Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt ( § 149g Abs. 3 ), so kann dieses unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein ausbezahlt werden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben…
§ 7 SH-GG · SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
… 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu…
§ 7 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 7 Einsatz des Vermögens
…149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), 4. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), 5. Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) und 6. Nachzahlungen von Rentenleistungen nach dem HOG…
§ 1 StSUG-DVO · StSUG-DVO · Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO
§ 1 Einkommen
… 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten…
§ 8 K-SHG 2021 · K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 8 § 8Einsatz der eigenen Mittel
…KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß…
§ 6 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 6 Einsatz des Einkommens
… 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen…
§ 8 Bgld. SUG · Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 8 Einsatz des Einkommens
…Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG), Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als…
§ 10 WMG · WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
…§ 46 B-KUVG ) und Kinderzuschüsse ( § 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG ); b. Versehrtengelder ( § 212 ASVG , § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG ); c. Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG ), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung ( §…
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