JudikaturOGH

RS0118068 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2003

Für den Anspruch auf Versehrtengeld ist jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen. Keine analoge Heranziehung der Wertung des §149l BSVG. Beim Zusammentrefen der Folgen mehrerer Unfälle ist daher bei der Prognoseentscheidung im Sinn des §149g Abs1 BSVG nicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkit maßgebend.

Rückverweise