BSVG
Gliederung
(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
§ 149f BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149f Zusatzrente für Schwerversehrte
…§ 149f. (1) Schwerversehrten ( § 149e Abs. 3 ) gebührt eine Zusatzrente 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, 2. bei…
§ 148a Leistungen
…149b ); e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( § 149c ); f) Versehrtengeld ( § 149g ); g) Betriebsrente ( §§ 149d bis 149f und 149i bis 149l ); h) Übergangsrente ( § 149h ); i) Integritätsabgeltung ( § 149m ). 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten…
§ 148g Ausmaß der monatlichen Rente
…§ 148g. Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.…
§ 54 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft; 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten ( §§ 149d bis 149f und 149l ) und der Hinterbliebenenrenten ( §§ 149o bis 149t ), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das Ruhen von Renten(Pensions…
Rentenabfertigungsverordnung
§ 1 Abfertigungshöhe
…vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG. 2. Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen…
Rückverweise