BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenAbschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten§ 149f

§ 149fZusatzrente für Schwerversehrte

In Kraft seit 01. Januar 2001
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