BSVG
Gliederung
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 120 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 120 Wartezeit
…des Todes, a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e BSVG , §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei…
§ 235 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 235 Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche
…§§ 148c und 148d BSVG , §§ 90 und 91 B-KUVG ) oder einer Berufskrankheit ( § 177 dieses Bundesgesetzes, § 148e BSVG , § 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach §…
§ 210 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, oder g) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen…
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