(1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € (Anm 1) nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € (Anm 1) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € (Anm 2) begrenzt.
(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € (Anm 3) nicht übersteigt.
(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € (Anm 3) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € (Anm 4) begrenzt.
(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 142 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € (Anm 5) nicht übersteigt.
(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € (Anm 5) und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 142 Abs. 4 und ist mit 383,03 € (Anm 6) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch
1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),
2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus
1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 141 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,
2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 und
3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.
(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 140 Abs. 13, 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.
(________________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 113,48 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 141,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 208,06 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 325,24 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 386,20 €)
Anm. 2: für 2021: 151,50 €
für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
für 2025: 188,60 €
Anm. 3: für 2021: 1 339,99 €
für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
für 2025: 1 656,05 €
Anm. 4: für 2021: 389,20 €
für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
für 2025: 481,00 €
Anm. 5: für 2021: 1 808,73 €
für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
für 2025: 2 235,34 €
Anm. 6: für 2021: 388,78 €
für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €
für 2025: 480,49 €)
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 147a Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
…7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG), 2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes…
§ 415 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025
… 2 und Abs. 7 dritter Satz, 141 Abs. 1, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4 zweiter Satz und § 147a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft…
§ 46 Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
… Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach § 147a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie…
§ 64 Erlöschen von Leistungsansprüchen
…Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach § 147a, des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 726 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
…die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach § 299a dieses Bundesgesetzes, nach § 156a GSVG und nach § 147a BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.…