BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 138 Waisenpension, Ausmaß
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1.
§ 138 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
…§ 138. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit…
…Abs 1 GSVG, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde (im wesentlichen gleichlautend auch die Bestimmungen der § 266 ASVG und § 138 BSVG; ähnlich § 218 Abs 2 ASVG). Aus den zitierten Bestimmungen will die Revisionswerberin ableiten, daß damit der Sinn der Leistung einer Waisenpension eindeutig sei: sie…
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