Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1.
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 138 Waisenpension, Ausmaß
…Waisenpension, Ausmaß § 138. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit…
…Abs 1 GSVG, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde (im wesentlichen gleichlautend auch die Bestimmungen der § 266 ASVG und § 138 BSVG; ähnlich § 218 Abs 2 ASVG). Aus den zitierten Bestimmungen will die Revisionswerberin ableiten, daß damit der Sinn der Leistung einer Waisenpension eindeutig sei: sie…
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