(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.
§ 4a APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4a Teilpension
…Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG, § 149 GSVG, § 140 BSVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§ 299a ASVG, § 156a…
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