§ 3 Mautgläubiger — BStMG
Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.
§ 3 BStMG · BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 3 Mautgläubiger
…Mautgläubiger § 3. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.…
…und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG). Die Gesellschaft erzielt ihre Einnahmen aus Mautentgelten für die Benützung der Bundesstraßen. Die ASFINAG ist daher gesetzlich Mautgläubiger gemäß §3 BStMG. Die Maut für die Benützung von Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) ist gemäß §2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrtstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume…
…der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von dieser das Recht auf Fruchtnießung eingeräumt wurde, die ASFINAG (§ 3 BStMG). Mautschuldner sind nach § 4 leg cit der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer, die zu ungeteilter Hand haften. Die Maut ist nach § 2…
…nicht mehr der Bund, sondern die ASFINAG als Vertragspartnerin der mit den Nutzern der Bundesautobahnen abgeschlossenen Verträge, eine Rechtslage, die später durch § 3 BStMG BGBl I 2002/109 fortgeschrieben wurde. Danach ist "Mautgläubiger der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde," die ASFINAG. Gemäß §…
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